Vertragsanpassungen aufgrund der Ukrainekrise

Wie ist die Rechtslage?

Wie mittlerweile hinlänglich bekannt ist, hat der derzeit herrschende Krieg in der Ukraine weltweit Auswirkungen, nicht nur auf das Leben der Menschen in der Ukraine, sondern u. a. auch auf Lieferbeziehungen im In-und Ausland. 

 

Russland und die Ukraine sind u.a. Hauptlieferanten von Weizen und daher wichtige Lieferanten für die weltweite Ernährungsbranche. Darüber hinaus ist Russland ein wichtiger Energielieferant für Europa. 

 

Durch den russischen Angriff auf die Ukraine sind zum Beispiel die Lebensmittelpreise und Baustoffpreise an den weltweiten Märkten seit dem Ausbruch des Krieges massiv gestiegen. Ferner sind vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs die Energiepreise enorm gestiegen. 

 

Man kann also festhalten, dass die Ukrainekrise gravierende Auswirkungen auf die internationalen Märkte hat. 

 

Die hohen Betriebskosten und die massiven Preissteigerungen für Lebensmittel sowie Baustoffe machen vielen Unternehmen zu schaffen. Die enormen Preissteigerungen sowie die massiven Turbulenzen auf den globalen Märkten wirken sich auf den täglichen Betrieb vieler Unternehmen erheblich aus. 

 

Selbstverständlich waren die Preisschwankungen von niemandem in irgendeiner Weise beeinflussbar. Die vorgenannten Folgen der Ukrainekrise waren auch bei früheren Vertragsschlüssen in keiner Weise vorhersehbar.

 

Viele Unternehmer sind bei Abschluss bereits geschlossener Verträge durchaus davon ausgegangen, dass Energiepreise und Rohstoffpreise, wie etwa der Weizenpreis, auch nachhaltigen weltwirtschaftlichen Schwankungen unterworfen sind. Mit Preissteigerungen in diesem Umfang konnte jedoch niemand in irgendeiner Weise rechnen.

 

Vor diesem Hintergrund sind viele Unternehmen nicht mehr in der Lage, die bereits geschlossenen Liefervereinbarungen vollumfänglich zu erfüllen und den Anforderungen der Vertragspartner zu entsprechen. 

 

Daher sehen sich Unternehmer häufig gezwungen, Preisanpassungen im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehungen vorzunehmen, die auch sofort wirksam werden müssen.

 

Eine solche Vertragsanpassung kann ggf. vor dem Hintergrund des Rechtsinstituts „Störung der Geschäftsgrundlage“ erfolgen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt nach § 313 BGB vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätte, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. In dem Fall kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden. 

 

Wird durch Kriegsereignisse die Beschaffung oder Herstellung einer Sache drastisch verteuert, so wird auch in der Rechtsprechung eine solche Grundlagenstörung angenommen.

 

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die heutige Situation in der Ukraine, sowie die damit einhergehenden Folgen für das Wirtschaftsleben, nicht vorhersehbar. Der Ukrainekonflikt ist zwar bereits seit 2014 Gegenstand der allgemeinen Berichterstattung in den Medien, allerdings war nicht damit zu rechnen, dass Russland die Ukraine insgesamt angreifen und einen Krieg herbeiführen wird. 

 

Diese Situation ist für Europa völlig unvermittelt eingetreten und konnte nicht vorhergesehen werden. Insbesondere war nicht zu erwarten, dass sich die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen der geschlossenen Lieferverträge durch einen Krieg ändern.

 

Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und für viele Unternehmen unerlässlich, sich auf das Leistungsstörungsrecht in Form der Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen und eine Vertragsanpassung zu verlangen. 

 

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